Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1485 ABGB

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

In forceOfficial text

(1) In Rücksicht der in dem § 1472 begünstigten Personen werden, wie zur Ersitzung, also auch zur Verjährung, vierzig Jahre erfordert.

(2) Die allgemeine Regel, daß ein Recht wegen des Nichtgebrauches erst nach Verlauf von dreißig oder vierzig Jahren verloren gehe, ist nur auf diejenigen Fälle anwendbar, für welche das Gesetz nicht einen kürzeren Zeitraum ausgemessen hat (§ 1465).

Amendment history
  • In Kraft seit 1916-04-01