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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 159 ABGBWohlverhaltensgebot

Vierter Abschnitt Obsorge

In forceOfficial text

Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-02-01