ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 165 ABGB
Vierter Abschnitt Obsorge
Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
Amendment history
- In Kraft seit 2018-08-01