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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 165 ABGB

Vierter Abschnitt Obsorge

In forceOfficial text

Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-08-01