ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 182 ABGB
Vierter Abschnitt Obsorge
Durch eine Verfügung nach § 181 darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.
Amendment history
- In Kraft seit 2013-02-01