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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 184 ABGBPflegeeltern

Vierter Abschnitt Obsorge

In forceOfficial text

Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-02-01