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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 206 ABGB

Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person

In forceOfficial text

(1) Derjenige, den das Gericht mit der Obsorge betrauen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem minderjährigen Kind daraus entstehenden Nachteile.

(2) Eine besonders geeignete Person kann die Betrauung mit der Obsorge nur ablehnen, wenn ihr diese unzumutbar wäre.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-02-01