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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 209 ABGB

Viertes Hauptstück Von der Obsorge einer anderen Person

In forceOfficial text

Ist eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, so hat das Gericht die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-04-26