ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 219 ABGBMündelsichere Liegenschaften
Anlegung von Mündelgeld
(1) Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
(2) Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.
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- In Kraft seit 2018-07-01