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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 222 ABGBVeräußerung von beweglichem Vermögen

Anlegung von Mündelgeld

In forceOfficial text

Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-07-01