ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 222 ABGBVeräußerung von beweglichem Vermögen
Anlegung von Mündelgeld
Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.
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- In Kraft seit 2018-07-01