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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 247 ABGBKontakte

III. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters römisch drei. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters

In forceOfficial text

Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertretenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. Sofern ihm nicht ausschließlich Angelegenheiten übertragen worden sind, deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-07-01