ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 247 ABGBKontakte
III. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters römisch drei. Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters
Ein Erwachsenenvertreter hat mit der vertretenen Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß persönlichen Kontakt zu halten. Sofern ihm nicht ausschließlich Angelegenheiten übertragen worden sind, deren Besorgung vorwiegend Kenntnisse des Rechts oder der Vermögensverwaltung voraussetzen, soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.
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- In Kraft seit 2018-07-01