ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 295 ABGBinsbesondere bey Grundstücken und Teichen;
Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Gras, Bäume, Früchte und alle brauchbare Dinge, welche die Erde auf ihrer Oberfläche hervorbringt, bleiben so lange ein unbewegliches Vermögen, als sie nicht von Grund und Boden abgesondert worden sind. Selbst die Fische in einem Teiche, und das Wild in einem Walde werden erst dann ein bewegliches Gut, wenn der Teich gefischet, und das Wild gefangen oder erlegt worden ist.