ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 300 ABGBKellereigentum
Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
An Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.
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- In Kraft seit 2009-01-01