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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 312 ABGBArten der Besitzerwerbung;

Erwerbung des Besitzes.

In forceOfficial text

Körperliche, bewegliche Sachen werden durch physische Ergreifung, Wegführung oder Verwahrung; unbewegliche aber durch Betretung, Verrainung, Einzäunung, Bezeichnung oder Bearbeitung in Besitz genommen. In den Besitz unkörperlicher Sachen oder Rechte kommt man durch den Gebrauch derselben im eigenen Nahmen.