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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 317 ABGBHaupttitel des rechtmäßigen Besitzes.

Erwerbung des Besitzes.

In forceOfficial text

Der Titel liegt bey freystehenden Sachen in der angebornen Freyheit zu Handlungen, wodurch die Rechte Anderer nicht verletzt werden; bey andern in dem Willen des vorigen Besitzers, oder in dem Ausspruche des Richters, oder endlich in dem Gesetze, wodurch jemanden das Recht zum Besitze ertheilet wird.