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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 345 ABGBd) gegen den unechten Besitzer;

Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes:

In forceOfficial text

Wenn sich jemand in den Besitz eindringt, oder durch List oder Bitte heimlich einschleicht, und das, was man ihm aus Gefälligkeit, ohne sich einer fortdauernden Verbindlichkeit zu unterziehen gestattet, in ein fortwährendes Recht zu verwandeln sucht; so wird der an sich unrechtmäßige und unredliche Besitz noch überdieß unecht; in entgegengesetzten Fällen wird der Besitz für echt angesehen.