ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 374 ABGB
b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigenthume des Klägers.
Haben der Geklagte und der Kläger einen gleichen Titel ihres echten Besitzes, so gebühret dem Geklagten kraft des Besitzes der Vorzug.