ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 378 ABGBc) des aufgegebenen Besitzes der streitigen Sache.
Gesetzliche Folge:
Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen.