ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 388 ABGBa) verlorener und vergessener Sachen
Vorschriften über das Finden
(1) Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.
(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.
Amendment history
- In Kraft seit 2003-02-01