ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 408 ABGB
I. Natürlicher Zuwachs: römisch eins. Natürlicher Zuwachs:
Werden bloß durch die Austrocknung des Gewässers, oder durch desselben Theilung in mehrere Arme, Inseln gebildet, oder Grundstücke überschwemmt; so bleiben die Rechte des vorigen Eigenthumes unverletzt.