ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 416 ABGB
II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt; römisch zwei. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;
Werden fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet, so fällt die fremde Materie dem Eigenthümer der Hauptsache zu, und dieser ist verbunden, nach Beschaffenheit seines redlichen oder unredlichen Verfahrens, dem vorigen Eigenthümer der verbrauchten Materialien den Werth derselben zu bezahlen.