ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 423 ABGBMittelbare Erwerbung.
Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.
Sachen, die schon einen Eigenthümer haben, werden mittelbar erworben, indem sie auf eine rechtliche Art von dem Eigenthümer auf einen Andern übergehen.