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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 429 ABGBFolge in Rücksicht der übersendeten;

Arten der Uebergabe;

In forceOfficial text

Wenn die Sache mit Willen des Übernehmers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort übersendet wird, ist die Sache bereits mit ihrer Aushändigung an eine mit der Übersendung betraute Person übergeben, sofern die Art der Übersendung der getroffenen Vereinbarung, mangels einer solchen der Verkehrsübung entspricht.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-06-13