ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 466 ABGB
Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern übertragen; so steht dem Gläubiger frey, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.
Amendment history
- In Kraft seit 2007-01-01