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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 466 ABGB

Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:

In forceOfficial text

Hat der Schuldner während der Verpfändungszeit das Eigenthum der verpfändeten Sache auf einen Andern übertragen; so steht dem Gläubiger frey, erst sein persönliches Recht gegen den Schuldner, und dann seine volle Befriedigung an der verpfändeten Sache zu suchen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-01-01