ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 467 ABGBErlöschung des Pfandrechtes.
Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Gläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt; oder, wenn er sie dem Schuldner ohne Vorbehalt zurückstellt; so erlischt zwar das Pfandrecht, aber die Schuldforderung besteht noch.