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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 479 ABGBUnregelmäßige und Schein-Servituten.

Gewöhnlichere Arten:

In forceOfficial text

Es können aber auch Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, der Person allein; oder, es können Begünstigungen, die ordentlicher Weise Servituten sind, nur bloß auf Widerrufen zugestanden werden. Die Abweichungen von der Natur einer Servitut werden jedoch nicht vermuthet; wer sie behauptet, dem liegt der Beweis ob.