ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 498 ABGBWeiderecht.
Rechtsverhältnis bey den Dienstbarkeiten.
Ist bey Erwerbung des Weiderechtes die Gattung und die Anzahl des Triebviehes; ferner, die Zeit und das Maß des Genusses nicht bestimmt worden; so ist der ruhige dreyßigjährige Besitz zu schützen. In zweifelhaften Fällen dienen folgende Vorschriften zur Richtschnur.