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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 502 ABGBd) Maß des Genusses.

Gesetzliche Bestimmung:

In forceOfficial text

Der Genuß des Weiderechtes erstreckt sich auf keine andere Benutzung. Der Berechtigte darf weder Gras mähen, noch in der Regel den Eigenthümer des Grundstückes von der Mitweide ausschließen, am wenigsten aber die Substanz der Weide verletzen. Wenn ein Schade zu befürchten ist, muß er sein Vieh von einem Hirten hüthen lassen.