ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 507 ABGBder Substanz;
Persönliche Dienstbarkeiten; insbesondere:
Der Berechtigte darf die Substanz der ihm zum Gebrauche bewilligten Sache nicht verändern; er darf auch das Recht an keinen andern übertragen.