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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 551 ABGBErbverzicht

II. Entstehung des Erbrechts römisch zwei. Entstehung des Erbrechts

In forceOfficial text

(1) Wer über sein Erbrecht gültig verfügen kann, kann auch durch Vertrag mit dem Verstorbenen im Voraus darauf verzichten. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll; die Aufhebung des Vertrags bedarf der Schriftform.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erstreckt sich ein solcher Verzicht auch auf den Pflichtteil und auf die Nachkommen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01