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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 553 ABGBAuslegung letztwilliger Verfügungen

I. Grundsätze römisch eins. Grundsätze

In forceOfficial text

Wörter sind nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung auszulegen, außer der Verstorbene hat mit gewissen Ausdrücken einen besonderen Sinn verbunden. Maßgeblich ist der wahre Wille des Verstorbenen, der im Wortlaut der Verfügung zumindest angedeutet sein muss. Die Auslegung soll so erfolgen, dass der vom Verstorbenen angestrebte Erfolg eintritt und dass die letztwillige Verfügung als solche zumindest teilweise aufrecht bleiben kann. Die §§ 681 bis 683 sind anzuwenden.

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  • In Kraft seit 2017-01-01