ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 557 ABGBBestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander
I. Grundsätze römisch eins. Grundsätze
Hat der Verstorbene nur den Anteil eines oder mehrerer Erben bestimmt, die Anteile der übrigen Erben aber nicht, so erhalten diese den Rest zu gleichen Teilen.
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- In Kraft seit 2017-01-01