ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 571 ABGBFalsche Bezeichnung
II. Anforderungen an den letzten Willen römisch zwei. Anforderungen an den letzten Willen
Wenn sich zeigt, dass der Verstorbene die bedachte Person oder die zugewendete Sache nur unrichtig benannt oder beschrieben hat, ist die Verfügung gültig.
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- In Kraft seit 2017-01-01