ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 606 ABGBRechte und Pflichten des Ersatzerben
Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft
Die Rechte und Pflichten des Erben kommen auch dem an seine Stelle tretenden Ersatzerben zu, sofern sie nicht nach dem ausdrücklichen Willen des Verstorbenen oder nach den Umständen des Falles allein die Person des Erben betreffen. Für einschränkende Bedingungen gilt § 702.
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- In Kraft seit 2017-01-01