ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 609 ABGBNacherbschaft auf den Überrest
Zehntes Hauptstück Von der Ersatz- und Nacherbschaft
Eine Nacherbschaft auf den Überrest liegt vor, wenn der Nacherbe nach dem Willen des Verstorbenen nur das erhalten soll, was beim Ableben des Vorerben noch übrig ist.
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- In Kraft seit 2017-01-01