ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 689 ABGBWem ein frei gewordenes Vermächtnis zufällt
III. Erwerb von Vermächtnissen römisch drei. Erwerb von Vermächtnissen
Ein Vermächtnis, das der Vermächtnisnehmer nicht annehmen kann oder will, fällt dem Nachberufenen zu (§ 652). Wenn kein Nachberufener vorhanden ist und das gesamte Vermächtnis mehreren Personen zugedacht worden ist, wächst der Anteil, den einer von ihnen nicht erhält, den übrigen Vermächtnisnehmern zu. Außer diesen beiden Fällen bleibt ein frei gewordenes Vermächtnis in der Verlassenschaft.
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- In Kraft seit 2017-01-01