ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 701 ABGBd) Erfüllung der Bedingung zu Lebzeiten des Verstorbenen
II. Arten der Einschränkung römisch zwei. Arten der Einschränkung
Ist die im letzten Willen vorgeschriebene Bedingung schon zu Lebzeiten des Verstorbenen erfüllt worden, so muss sie nach dessen Tod nur dann neuerlich erfüllt werden, wenn sie in einer Handlung des Erben oder Vermächtnisnehmers besteht, die von ihm wiederholt werden kann.
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- In Kraft seit 2017-01-01