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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 708 ABGBNachberechtigung

II. Arten der Einschränkung römisch zwei. Arten der Einschränkung

In forceOfficial text

Wer eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unter einer verneinenden oder auflösenden Bedingung oder nur auf eine gewisse Zeit erhält, hat gegen den, dem die Erbschaft oder das Vermächtnis bei Eintritt der Bedingung oder des bestimmten Zeitpunktes zufällt, die gleichen Rechte und Pflichten, die einem Vorerben oder Vorvermächtnisnehmer gegen den Nacherben oder Nachvermächtnisnehmer zukommen (§§ 613 und 652).

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01