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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 724 ABGBd) Vermuteter Widerruf

III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen römisch drei. Aufhebung letztwilliger Verfügungen

In forceOfficial text

(1) Der Widerruf eines Vermächtnisses wird vermutet, wenn der Verstorbene

1. die vermachte Forderung eingetrieben oder sonst zum Erlöschen gebracht hat,

2. die zugedachte Sache veräußert und nicht wieder zurück erhalten hat oder

3. die Sache derart umgestaltet hat, dass sie ihre vorige Gestalt und Bezeichnung verliert.

(2) Wenn aber der Schuldner die Forderung aus eigenem Antrieb berichtigt hat, die Veräußerung des Vermächtnisses auf gerichtliche oder behördliche Anordnung erfolgt ist oder die Sache ohne Einwilligung des Verstorbenen umgestaltet worden ist, bleibt das Vermächtnis wirksam.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01