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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 761 ABGB3. Erfüllungsarten Leistung und Deckung des Pflichtteils

I. Allgemeines römisch eins. Allgemeines

In forceOfficial text

(1) Der Pflichtteil ist in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (§ 780) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) gedeckt werden.

(2) Wenn der Verstorbene jemanden auf den Pflichtteil gesetzt hat, wird vermutet, dass er ihm einen Geldanspruch und nicht ein Vermächtnis zuwenden wollte.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01