ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 773 ABGBWiderruf der Enterbung und Verzeihung
II. Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung römisch zwei. Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung
(1) Die Enterbung kann widerrufen werden, und zwar ausdrücklich oder stillschweigend durch die nachträgliche letztwillige Bedenkung des vorher Enterbten oder durch den Widerruf der letztwilligen Verfügung, welche die Enterbung anordnet.
(2) Konnte der Verstorbene die Enterbung auf Grund fehlender Testierfähigkeit nicht mehr widerrufen, so ist die Enterbung unwirksam, wenn der Verstorbene zu erkennen gegeben hat, dass er dem Enterbten verziehen hat.
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- In Kraft seit 2017-01-01