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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 778 ABGB1. Ermittlung und Berechnung des Pflichtteils

III. Pflichtteilsermittlung römisch drei. Pflichtteilsermittlung

In forceOfficial text

(1) Auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten wird zur Ermittlung des Pflichtteils die gesamte Verlassenschaft genau beschrieben und geschätzt.

(2) Die Schätzung hat auf den Todestag des Verstorbenen abzustellen. Bis zur Erfüllung des Geldpflichtteils stehen dem Pflichtteilsberechtigten die gesetzlichen Zinsen zu.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01