ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 798 ABGBÜberlassung der Verlassenschaft
Fünfzehntes Hauptstück Erwerb einer Erbschaft
Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss den Titel zum Erwerb. Das Gleiche gilt für die gerichtlich erteilte Ermächtigung, Verlassenschaftsvermögen zu übernehmen.
Amendment history
- In Kraft seit 2017-01-01