ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 811 ABGB2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger
II. Vorkehrungen vor Einantwortung römisch zwei. Vorkehrungen vor Einantwortung
Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.
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- In Kraft seit 2017-01-01