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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 811 ABGB2. Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger

II. Vorkehrungen vor Einantwortung römisch zwei. Vorkehrungen vor Einantwortung

In forceOfficial text

Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01