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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 823 ABGBErbschafts- und Aneignungsklage

III. Einantwortung und ihre Folgen römisch drei. Einantwortung und ihre Folgen

In forceOfficial text

(1) Auch nach Einantwortung kann der Erwerber der Verlassenschaft von jeder Person, die ein besseres oder gleichwertiges Erbrecht behauptet, auf Herausgabe der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils der Erbschaft belangt werden. Das Eigentum an einzelnen Erbschaftstücken wird aber nicht mit der Erbschafts-, sondern mit der Eigentumsklage geltend gemacht.

(2) Der Bund kann in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 gegen den eingeantworteten Erben das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen, geltend machen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01