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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 843 ABGB

Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:

In forceOfficial text

Kann eine gemeinschaftliche Sache entweder gar nicht, oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Werthes getheilt werden; so ist sie, und zwar wenn auch nur Ein Theilgenosse es verlangt, vermittelst gerichtlicher Feilbiethung zu verkaufen, und der Kaufschilling unter die Theilhaber zu vertheilen.