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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 860 ABGBAuslobung

Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.

In forceOfficial text

Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg (Auslobung) wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1917-01-01