ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 907 ABGB
Nebenbestimmungen bey Verträgen:
Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt; so ist der Theil, dem die Wahl zusteht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten; so muß er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.
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- In Kraft seit 2013-03-16