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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 907 ABGB

Nebenbestimmungen bey Verträgen:

In forceOfficial text

Wird ein Vertrag ausdrücklich mit Vorbehalt der Wahl geschlossen, und dieselbe durch zufälligen Untergang eines oder mehrerer Wahlstücke vereitelt; so ist der Theil, dem die Wahl zusteht, an den Vertrag nicht gebunden. Unterläuft aber ein Verschulden des Verpflichteten; so muß er dem Berechtigten für die Vereitlung der Wahl haften.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-03-16