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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 920 ABGB

Nebenbestimmungen bey Verträgen:

In forceOfficial text

Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt, so kann der andere Teil entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser Vereitlung steht ihm der Rücktritt zu, falls die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen läßt, daß die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

Amendment history
  • In Kraft seit 1917-01-01