ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 93b ABGB
Zweytes Hauptstück. Von dem Eherechte.
Ist auf Ehegatten anzuwenden, die die Ehe nach dem 31.3.2013 schließen (vgl. § 1503).
Die Bestimmung oder Wiederannahme eines Familiennamens nach den §§ 93 und 93a ist nur einmalig zulässig.