ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 945 ABGBIn wie fern der Geber für das Geschenkte hafte.
Achtzehntes Hauptstück. Von Schenkungen.
Wer wissentlich eine fremde Sache verschenkt, und dem Geschenknehmer diesen Umstand verschweigt, haftet für die nachtheiligen Folgen.